Versicherungsschutz

Solange nichts passiert, ist alles kein Problem. Was aber, wenn der Nachsuchenführer und ein begleitender Begehungsscheininhaber während einer Nachsuche verunfallen? Mit dem Versicherungsschutz sieht es dann sehr schlecht aus.

Für anerkannte Nachsuchenführer hat der Landesjagdverband diese Lücke geschlossen. Der Nachsuchenführer und die Begleitperson sind über den LJV unfallversichert! Zusätzlich sind Hund und Ausrüstung des Nachsuchengespanns versichert.

Der gewährte Versicherungsschutz ist ein großer Vorteil. Wem der eigene Schutz und der Schutz des Nachsuchengespanns wichtig ist, sollte im Bedarfsfall einen anerkannten Nachsuchenführer anfordern.

Formulare und Gesetzestexte als pdf
zum Download:

Bundesjagdgesetz
JWMG Baden-Württemberg
DVO Baden-Württemberg
Begründung DVO

Links zu entsprechenden Seiten:

Landesjagdverband Baden-Württemberg

Jagdgebrauchshundeverband

Bayerische Gebirgsschweisshunde
Hannoverscher Schweisshund
Alpenländische Dachsbracke

Verein Deutsch-Drahthaar e.V.
Deutscher Brackenverein
Schwarzwildbrackenverein
Schwarzwälder Schweisshund

Prüfungsordnung
für Verbandsschweissprüfung und Verbandfährtenschuhprüfung

Rechtliches zum Thema Nachsuche

Grundsätze für anerkannte Nachsuchegespanne vom 09. April 2016

Der Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. (LJV) wurde vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg mit Schreiben vom 09. April 2016 gemäß § 64 Abs. 2 und 3 JWMG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 JWMG sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 DVO JWMG mit der Anerkennung von Nachsuchegespannen im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG beliehen.
Die nachfolgenden Grundsätze, die sich der Landesjagdverband zur Bearbeitung der Anträge zur Anerkennung von Nachsuchegespannen gegeben hat, dürfen nur in Abstimmung mit dem Ministerium geändert werden.

1. Voraussetzungen eines Nachsuchegespannes
Das Nachsuchegespann besteht aus einem Nachsucheführer und einem oder mehreren von ihm geführten anerkannten Nachsuchehunden, sowie gegebenenfalls noch Bei- bzw. Nachwuchshunden.
Der Begriff „Nachsucheführer“ umfasst auch Nachsucheführerinnen.
Die für eine Anerkennung von Nachsuchegespannen notwendigen Voraussetzungen sind in § 17 Abs. 1 Satz 2 (Nachsucheführer) und Abs. 2 (Nachsuchehunde) DVO JWMG festgelegt.

Als Nachsucheführer mit einem oder mehreren geeigneten Jagdhunden kann anerkannt werden, wer:

  • einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagschein besitzt,
  • die erforderliche Eignung, Fachkenntnis und Leistungsfähigkeit besitzt, Nachsuchen fachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen
  • in der Regel mindestens 30 Nachsuchen pro Jahr durchführt
  • sich bereit erklärt, die Aufgabe eines Nachsuchegespannes mit der gebotenen Einsatzbereitschaft wahrzunehmen,
  • der Veröffentlichung seiner persönlichen Kontaktdaten zustimmt und zu erwarten ist, dass er das Vertrauen der Mehrheit der jagdausübungsberechtigten Personen in seinem Einsatzgebiet genießt.
  • Darüber hinaus verpflichtet sich ein Nachsucheführer, unbeschadet seiner aus § 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG resultierenden Verpflichtungen, gegenüber Dritten in Bezug auf seine Einsätze keine Angaben zu Personen und Revieren zu machen. Dies gilt nicht für die jährlichen Meldungen an die Anerkennungsstelle zur Erstellung der Nachsuchestatistik.

Voraussetzungen für Nachsuchehunde

a) Leistungsnachweise von Nachsuchehunden:
Für die Nachsuche geeignet sind Jagdhunde, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

  • Brauchbarkeitsprüfung des LJV für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen,
  • Verbandsschweißprüfung gemäß den Richtlinien des JGHV,
  • Verbandsfährtenschuhprüfung gemäß den Richtlinien des JGHV,
  • Vorprüfung des Klubs Bayerische Gebirgsschweißhunde, des Vereins Schwarzwälder Schweißhund oder des Vereins Hirschmann oder
  • vergleichbare Prüfung, die von vergleichbar erfahrenen oder qualifizierten Richterinnen und Richtern abgenommen wurde.

b) Sonstige Eigenschaften und Voraussetzungen

  • Nachsuchehunde müssen sicht- oder mindestens standlaut sein.
    Dies muss in geeigneter Form (z.B. am Schwarzwildgatter) nachgewiesen
    werden.
  • Nachsuchehunde müssen über die notwendige Wildschärfe verfügen.

Beihunde und Nachwuchshunde
Im Rahmen der Nachsuche können neben einem anerkannten Nachsuchehund auch
Bei- bzw. Nachwuchshunde eingesetzt werden.

a) Beihunde (zur Hatz geeignet)

  • müssen der Anerkennungsstelle gemeldet sein,
  • müssen sicht- oder mindestens standlaut sein,
  • sind nur dann versichert, wenn sie zusammen mit dem anerkannten Nachsuchehund auf der Nachsuche eingesetzt werden.

b) Nachwuchshunde

  • sind junge Jagdhunde ab dem Alter von 6 Monaten, die von einem bereits anerkannten Nachsucheführer ausgebildet und geführt werden,
  • müssen der Anerkennungsstelle gemeldet sein,
  • sind nur dann versichert, wenn sie zusammen mit dem anerkannten Nachsuchehundvauf der Nachsuche eingesetzt werden,
  • müssen spätestens bis zum Alter von 36 Monaten eine der o.g. Prüfungen bestanden haben, um weiterhin versichert zu bleiben.

Alle bei der Nachsuche eingesetzten Jagdhunde müssen der Anerkennungsstelle namentlich benannt werden und müssen eindeutig identifizierbar sein (Mikrochip). Der Verlust eines anerkannten Nachsuchehundes muss der Anerkennungsstelle unverzüglich gemeldet werden.

2. Rechte und Pflichten

  • Die Vorgaben des Jagd- und Waffenrechts, der UVV Jagd und des Tierschutzes sind zu erfüllen.
  • Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG).
  • Die unteren Jagdbehörden teilen den anerkannten Nachsucheführern auf Nachfrage die Namen und Kontaktdaten der jagdausübungsberechtigten Personen in ihrem Einsatzgebiet mit.
  • Anerkannte Nachsuchegespanne dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 7
    Buchst. c JWMG zum Zwecke einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zum Erlegen von Schalenwild einsetzen (§ 17 Abs. 3 DVO JWMG).
  • Bei schwierigen Nachsuchen – bei starkem Schwarzwild generell – ist ein fach-und ortskundiger Begleiter erforderlich.
  • Der Nachsucheführer hat einen Tätigkeitsnachweis (Nachsuchebericht) für das abgelaufene Jagdjahr nach Muster der Anerkennungsstelle zu führen und diesen jährlich bis zum 01. April dort vorzulegen.
  • Die Anerkennungsstelle stellt für die anerkannten Nachsucheführer eine Funkfrequenz zur Verfügung.
  • Die Anerkennungsstelle veranstaltet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Nachsucheführer.

3. Anerkennung

  • Personen, die als Nachsucheführer anerkannt werden wollen, melden sich bei dem für ihren Bereich zuständigen Kreisjägermeister (KJM) über ein Formblatt an. Der Antragsteller leitet eine Kopie seines Antrags an die Anerkennungsstelle weiter.
  • Der Kreisjägermeister gibt zusammen mit dem Hundeobmann seine Einschätzung im Hinblick auf die Frage des „Vertrauens der Mehrheit der jagdausübungsberechtigten Personen im Einsatzgebiet“ ab (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DVO JWMG).
  • Der Kreisjägermeister leitet den Antrag mit seinem Votum und dem des Hundeobmanns innerhalb von vier Wochen an die Anerkennungsstelle weiter.
  • Die Anerkennungsstelle meldet die zur Anerkennung vorgesehenen Nachsuchegespanne vier Mal jährlich (01. März, 01. Juni, 01. September, 01. November) an die jeweils zuständige untere Jagdbehörde.
  • Die untere Jagdbehörde hat ebenfalls die Möglichkeit, zu dem Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es ist ihr freigestellt, innerhalb dieser Frist den Jagdbeirat zu beteiligen (z.B. über Umlaufverfahren per Mail).
  • Nach Ablauf der Vierwochenfrist erfolgt die Entscheidung über die Anerkennung des Nachsuchegespanns durch die Anerkennungsstelle.
  • Die erstmalige Anerkennung als Nachsucheführer wird auf den Zeitraum von drei Jahren befristet, beginnend mit dem Datum der Anerkennung.
  • Die Anerkennung erlischt, wenn das Nachsuchegespann in zwei aufeinanderfolgenden Jagdjahren weniger als 30 Nachsucheeinsätze pro Jahr absolviert hat, oder der Nachsucheführer seiner Berichtspflicht gegenüber der Anerkennungsstelle trotz Mahnung nicht nachkommt.
  • Wird die erforderliche Anzahl an Nachsuchen erreicht und sind die Voraussetzungen für Nachsucheführer und Nachsuchehund weiterhin erfüllt, verlängert sich die Anerkennung jeweils automatisch um zwei Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
  • Die Anerkennung wird widerruflich erteilt. Widerrufsgrund ist insbesondere der Wegfall einer der Anerkennungsvoraussetzungen (beispielsweise, wenn ein geeigneter Nachsuchehund nicht mehr zur Verfügung steht).
  • Nachsucheführer erhalten von der Anerkennungsstelle einen Ausweis und ein Hinweisschild („Anerkannter Nachsucheführer im Einsatz“) für ihr Fahrzeug. Beides ist bei Beendigung der Anerkennung unverzüglich an die Anerkennungsstelle zurück zu geben.
  • Die Anzahl der Nachsuchen wird von der Anerkennungsstelle durch den jährlich zum 01. April einzureichenden Nachsuchebericht erfasst und ausgewertet.

4. Versicherungen
Der Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. hat mit einer Versicherung ein Versicherungspaket mit folgenden Komponenten für anerkannte Nachsuchegespanne abgeschlossen:

  • Jagd-Unfallversicherung für Nachsucheführer
  • Jagdwaffen- und Ausrüstungsversicherung
  • Hunde-Unfallversicherung für Nachsuche-, Bei- und Nachwuchshunde
    (Tierarztkosten, Tod und Abhandenkommen, jeweils mit Selbstbehalt)
  • Eingeschlossen ist die An- und Abfahrt bei Nachsucheeinsätzen

Der LJV meldet anerkannte Gespanne an den Versicherungsträger und leitet Schadensmeldungen an die Versicherung weiter.
Die oberste Jagdbehörde stellt zur Versicherung der anerkannten Nachsuchegespanne pro Jahr einen Maßnahmenzuschuss aus der Jagdabgabe bereit.
Die Zahl der aus dem Maßnahmenzuschuss versicherten Gespanne wird auf maximal
200 Gespanne im Jagdjahr begrenzt. Der Maßnahmenzuschuss kann nicht für kommerziell tätige Gespanne eingesetzt werden.